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Dokument-ID: 922391
4.3 Öffentliche Bekanntmachung als Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren
Gem § 220 Abs 1 IO hat das Gericht im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren iSd EuInsVO 2015 handelt. Dies ist öffentlich bekannt zu machen.