2 Kurzüberblick über die Neuerungen durch die GREx 2021
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei
Im Exekutionsverfahren besteht nunmehr die Möglichkeit, dass die offenkundige Zahlungsunfähigkeit gem § 49a EO festgestellt wird. In einem solchen Fall wird der Gläubiger zur Eintreibung seiner Forderung auf das Insolvenzverfahren verwiesen. Da das Insolvenzverfahren als „Fortsetzung“ des Exekutionsverfahrens bei Eintritt der Insolvenz zur Verfügung stehen soll und im Exekutionsverfahren vor Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit das Vorhandensein von Vermögenswerten geprüft und dabei dessen Fehlen festgestellt wurde, soll von der Bestellung eines Insolvenzverwalters abgesehen werden können. Dadurch wird dem Gläubiger der Zugang zum Insolvenzverfahren erleichtert.