4.7.1 Allgemeines
Bei der Anspruchsexekution handelt es sich um die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben. Die Anspruchsexekution ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Dritter Sachen des Verpflichteten innehat, diese aber im Wege der Fahrnispfändung nicht herausgibt. Der betreibende Gläubiger hat so die Möglichkeit, den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Inhaber der Sache gemäß den §§ 325 ff EO pfänden zu lassen. Ist der Dritte hingegen zur Herausgabe bereit, so wird die Sache beim Dritten nach den Regeln der Fahrnisexekution gepfändet.