3.29 Höchstbetragshypothek nach Verfahrenseröffnung
Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann; dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. • [Fußnote: OGH 26.11.2020, 5 Ob 183/20b.]