2.5.2 Dingliche Rechte
Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts wird gem § 81b Abs 1 BWG sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme iSd des Art 2 der RL 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme iSd Art 2 der RL 2001/24/EG nicht berührt.