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Neu Dokument-ID: 867303

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.11 Sondermasseforderungen

Allgemeines

Gem § 49 Abs 1 IO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen. Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der EO.

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