5.11.9 Sanierungsplantagsatzung
Die Sanierungsplantagsatzung, in der über den Sanierungsplan verhandelt und beschlossen werden soll, darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden, finden die Tagsatzungen zugleich statt, kann die Abstimmung zeitlich erst nach der Prüfung der Forderungen erfolgen. Sie ist eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung, die gem § 145 Abs 1 IO mit der Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden ist. Die Sanierungsplantagsatzung wird vom Insolvenzgericht nach Durchführung der Vorprüfung des Sanierungsplans anberaumt.