5.14.6 Erklärungsempfänger
Die Fiktionswirkung des § 367 EO erstreckt sich sowohl auf Willenserklärungen, die dem Gläubiger gegenüber als auch solche, die Dritten gegenüber abzugeben sind. • [Fußnote: OGH 18.5.2016, 3 Ob 85/16w.] Sie gilt auch für gegenüber Behörden abzugebende Erklärungen. • [Fußnote: VwGH 81/06/0190.] Gegenüber dem Gläubiger gilt sie bereits mit Rechtskraft des Exekutionstitels als abgegeben, gegenüber dem Dritten mit Zugang des Exekutionstitels, der nicht durch § 367 EO fingiert wird. Dem Dritten muss der Gläubiger daher den Exekutionstitel vorlegen. • [Fußnote: OGH 18.5.2016, 3 Ob 85/16w.]