1.3.1 Hauptinsolvenzverfahren
Für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Es kann so nur ein Hauptverfahren eröffnet werden. Beanspruchen mehrere Mitgliedstaaten die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptverfahrens für sich, so ist dasjenige Verfahren als Hauptverfahren anzuerkennen, welches zuerst wirksam eröffnet worden ist (Prioritätsprinzip), wobei Wirksamkeit nur bedeutet, dass das Verfahren Wirkungen entfaltet und nicht, dass der Eröffnungsbeschluss bereits rechtskräftig ist. Der EuGH geht in der Rs Eurofood/Parmalat so bereits dann von einer Verfahrenseröffnung, die die Eröffnung eines anderen Hauptverfahrens ausschließt, aus, wenn auch nur ein in Anhang C genannter, vorläufiger Verwalter bestellt wird und es zu einem zumindest teilweisen Vermögensbeschlag des Schuldners kommt.