5.6.5 Bewilligungshindernisse
Bewilligungshindernisse sind bspw das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach der Rsp sollen rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote auf einer Willensentscheidung des Eigentümers beruhende Eigentumsänderungen oder -beschränkungen verhindern, stehen aber nicht der exekutiven Einverleibung originär aufgrund des Gesetzes erworbener Rechte entgegen. • [Fußnote: OGH 26.4.1995, 3 Ob 40/94.] Eine Löschung des Verbots selbst kann der betreibende Gläubiger aber nur aufgrund eines darauf lautenden Exekutionstitels erwirken. • [Fußnote: OGH 26.4.1995, 3 Ob 40/94.]