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Dokument-ID: 933176
2.3 Eröffnung über Vermögen einer Handelsgesellschaft und einen persönlich haftenden Gesellschafter
Sofern mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Handelsgesellschaft gleichzeitig oder aber auch erst im Verlauf dieses Verfahrens das Insolvenzverfahren auch über einen persönlich haftenden Gesellschafter dieser Gesellschaft eröffnet werden soll, so ist gem § 65 IO das für den Gesellschafterkonkurs zuständige Gericht auch für dieses Insolvenzverfahren zuständig.