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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Folgen der Forderungsanmeldung

Teilnahmeanspruch am Insolvenzverfahren

Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben, erhalten mit der Forderungsanmeldung einen Anspruch auf Teilnahme am Insolvenzverfahren, insbesondere an den Tagsatzungen. Die Forderungsanmeldung selbst bedeutet aber nicht, dass dem Gläubiger auch ein Stimmrecht zukommt.

Verjährung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Lauf der Verjährungsfrist keine Auswirkung. Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren führt aber gem § 9 Abs 1 IO dazu, dass die Verjährung der Forderung gegenüber dem Schuldner unterbrochen wird und erst wieder mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, neu zu laufen beginnt. Die Regelung des § 9 IO gilt für alle Insolvenzforderungen, die der Anmeldung nach den §§ 102 ff IO und allgemein der Verjährung unterliegen. • [Fußnote: Geroldinger in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 IO Rz 3f.]  Nicht erfasst sind hingegen Masseforderungen • [Fußnote: OGH 29.06.2005, 9 ObA 63/05p.]  und Aus- sowie Absonderungsansprüche, weil diese im Insolvenzverfahren nicht anzumelden sind. Die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung bewirkt richtigerweise auch dann keine Verjährungsunterbrechung, wenn sie als Insolvenzforderung anerkannt wurde. • [Fußnote: OGH 29.06.2005, 9 ObA 63/05p.] 

Wird die Forderungsanmeldung vor der Forderungsfeststellung zurückgezogen, dann ist die Anmeldung im Hinblick auf die Verjährung so zu behandeln, als sei sie nicht erfolgt, dh, die Unterbrechungswirkung fällt weg. • [Fußnote: Geroldinger in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 IO Rz 85 mwN.]  Wird die Forderungsanmeldung hingegen erst nach der Forderungsfeststellung zurückgezogen, dann ändert dies nichts mehr an der rechtskraftähnlichen Wirkung und der Gläubiger verzichtet nur auf die weitere Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Wird eine Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung gem § 9 Abs 2 IO nur vom Tag der Forderungsanmeldung bis zum Ablauf der Frist für das Einbringen der Feststellungsklage als gehemmt. Für die Wahrung der Frist des § 110 Abs 4 IO reicht die rechtzeitige Absendung der Prüfungsklage oder des Fortsetzungsantrags. • [Fußnote: Geroldinger in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 IO Rz 79.]  Nach der Rsp schadet aber auch eine geringe Überschreitung der Klagsfrist von bis zu sieben Wochen nicht. • [Fußnote: OGH 29.08.2000,1 Ob 115/00v.]  Wenn die Klage im Prüfungsprozess zurückgezogen wird, dann entfällt die unterbrechende Wirkung der Forderungsanmeldung mangels gehöriger Fortsetzung. • [Fußnote: Nunner-Krautgasser, ÖJZ 2001, 795 f.] 

§ 9 IO gilt unmittelbar nur für Verjährungsfristen, die Rsp • [Fußnote: OGH 29.06.2005, 9 ObA 63/05p.]  wendet die Bestimmung aber analog auch auf Präklusivfristen an. Die Wirkung des § 9 IO, dh, Unterbrechung der Verjährungsfrist, kann aber nur eintreten, wenn die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist angemeldet wird. • [Fußnote: OGH 08.11.1977, 5 Ob 320/77.]  Die Forderungsanmeldung muss innerhalb der Verjährungsfrist in der Einlaufstelle des zuständigen Gerichts einlangen. • [Fußnote: Nunner-Krautgasser, ÖJZ 2011, 794.]  Wird die Forderungsanmeldung zu Protokoll angemeldet, muss dies spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist erfolgen. Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung innerhalb der Anmeldefrist angemeldet wird. • [Fußnote: Geroldinger in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 IO Rz 18 mwN.]  Auch der Gläubiger, der den Eröffnungsantrag gestellt hat, muss in weiterer Folge noch seine Forderung anmelden. • [Fußnote: ZIK 2005/206, 180.] 

Die Rechtsfolgen des § 9 IO werden nur durch eine Forderungsanmeldung ausgelöst, die den Anforderungen der §§ 103f IO genügt; bei fristgerechter Erledigung eines Verbesserungsauftrags gilt die Forderungsanmeldung bereits ursprünglich als richtig eingebracht. Die Wirkungen des § 9 IO sind auf die Höhe des angemeldeten Betrages beschränkt • [Fußnote: Geroldinger in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 IO Rz 23 mwN.] , dh, wird nur ein Teil einer Forderung angemeldet, unterliegt auch nur diese Teilforderung der Verjährungshemmung.

Der Neubeginn der Verjährungsfrist iSd § 9 Abs 1 S 2 IO beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Wurde die Forderung festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten, so beginnt die 30jährige Verjährungsfrist für Judikatschulden. Hat der Schuldner die Forderung hingegen bestritten, nicht aber der Insolvenzverwalter, dann entsteht durch das Anerkenntnis der Forderung im Insolvenzverfahren kein Titel und es beginnt die ursprüngliche, auf die Forderung anwendbare Verjährungsfrist zu laufen.

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