10.1.4 Gesicherte Ansprüche
Allgemeines
Ein nach den Bestimmungen des IESG geltend gemachter Anspruch muss einer im Gesetz normierten Kategorie gesicherter Ansprüche zugeordnet werden. „Laufendes Entgelt“ setzt ein Synallagma zu den vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen voraus. Auch die Sicherungsfähigkeit von (sonstigen) Schadenersatzansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass sie aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses resultieren. Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0127035.]
Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist im Allgemeinen nicht von der Entrichtung der Beiträge iSd § 12 Abs 1 Z 4 IESG oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig. • [Fußnote: OGH 4.7.2002, 8 ObS 273/01g.]
Gem § 1 Abs 2 IESG sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche • [Fußnote: Siehe dazu näher Kapitel 10.1.5.] aus dem Arbeitsverhältnis gesichert und zwar auch dann, wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind. Gesichert sind auch Ansprüche aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen.