11.5.4 Zulässigkeit der Klage
Die Exszindierungsklage kann gegen jede Art von Exekution erhoben werden, somit auch gegen Sicherungsexekutionen. Die Exszindierungsklage kann auch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht werden, wenn dadurch in ein Recht des Dritten eingegriffen wird. Für die Klage ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Sofern der Vollzug der einstweiligen Verfügung für den Dritten die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils bedeuten würde, kann der Dritte auch die Aufschiebung und allenfalls mit Sicherheitsleistung die Aufhebung von bereits vorgenommenen Verfügungen beantragen. • [Fußnote: Burgstaller/Holzer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 37 Rz 30 f.]