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Dokument-ID: 960292
8.18.1 Gerichtskosten
Die Pauschalgebühr beträgt 15 % der Nettoentlohnung des Masseverwalters, jedenfalls aber gemäß TP 6 lit a Z 1 GGG EUR 403,–, vorausgesetzt, das Konkursverfahren endet durch Verteilung, Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Obliegt dem Schuldner die Eigenverwaltung, so fällt keine Pauschalgebühr an.