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Dokument-ID: 1186443
5.15.2 Materielle Anspruchsgrundlage
Materielle Anspruchsgrundlage können die §§ 918, 921 ABGB sein, § 920f ABGB und § 1325 ABGB. § 368 EO setzt das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs voraus, der von dem zur Leistung verpflichteten Schuldner nicht erfüllt wurde. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004674.] Schaden ist dabei ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund gleich Interesse. Die Interessenklage hat den Ersatz des Schadens zum Gegenstand. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004658.]