Neu
Dokument-ID: 1186305
5.12.5 Widerstand des Verpflichteten/Beigebung Vollstreckungsorgan
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Exekution nach § 357 EO ist das Vorliegen einer Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO.
Ein Vollstreckungsorgan ist nicht nur dann beizugeben, wenn die Arbeiten bereits begonnen worden sind und dabei Widerstand geleistet wurde, sondern auch dann, wenn ein Widerstand des Verpflichteten zu befürchten ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004670.]