5.9.10 Rekurs
Die Rekurslegitimation gegen den insolvenzgerichtlichen Beschluss über die Genehmigung der Rechnungslegung ist unabhängig davon, ob der Rekurswerber bei der Tagsatzung anwesend war oder Bemängelungen vorgebracht hat. Gemäß § 259 Abs 2 IO können im Rekurs aber keine Neuerungen und damit auch keine unterlassenen Bemängelungen vorgebracht werden, weil Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Vorbringen eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können.