8.18.3 Entlohnung der Gläubigerschutzverbände
Die Annahme des vom Schuldner vorgeschlagenen Zahlungsplans ist keine Voraussetzung für eine Entlohnung der Gläubigerschutzverbände. Gem § 191 Abs 2 IO gilt für die Entlohnung der Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren natürlicher Personen nur § 87a Abs 1 Satz 1 IO. Demnach haben die Gläubigerschutzverbände für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts und für die Vorbereitung eines Sanierungsplans, die Ermittlung und Sicherstellung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Der Grund für die Sonderregelung ist, dass im Schuldenregulierungsverfahren in der Regel kein Insolvenzverwalter zu bestellen ist, sodass schon aus diesem Grund eine Anwendung des § 87a Abs 1 Satz 2 IO nicht infrage kommt.