4.6.6 Versteigerung und Zuschlag
Der Versteigerungstermin ist eine öffentliche Tagsatzung, die vom Richter geleitet wird. Vom Bieten sowohl im eigenen als auch im fremden Namen ausgeschlossen sind gem § 85 Abs 4 EO der Verpflichtete, dessen Vertreter, die den Versteigerungstermin leitende Person, der Schriftführer und die Person, die die Schätzung durchgeführt hat. Anbote eines Vertreters dürfen gem § 85 Abs 5 EO nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist auf Antrag der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt zu geben. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.