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Dokument-ID: 532197
4.2.5 Drittschuldnererklärung
§ 301 EO sieht die Abgabe einer Drittschuldnererklärung vor, die über alle Tatsachen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, Aufschluss geben soll. Die Drittschuldnererklärung ist kein Anerkenntnis, sondern eine bloße Wissenserklärung. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 301 E 1.]