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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.18.2 Öffentlichkeit

Grundsätzlich gelten auch im Exekutionsverfahren die Bestimmungen der ZPO über Tagsatzungen und mündliche Verhandlungen, doch ist die Öffentlichkeit stark eingeschränkt, weil es sich um ein einseitiges Verfahren handelt und wenig verhandelt wird. Im Bereich der mündlichen Verhandlung ist die Öffentlichkeit aufgrund des § 59 Abs 1 EO ausgeschlossen; jede Einschränkung der Öffentlichkeit muss im Einklang mit der EMRK stehen. • [Fußnote: Rassi in Duursma-Kepplinger § 59 EO Rz 2 mwN.]  Von der so genannten Volksöffentlichkeit ist die Parteiöffentlichkeit, die im Exekutionsverfahren herrscht, zu unterscheiden. Danach haben Parteien das Recht, an mündlichen Verhandlungen und beim Vollzug teilzunehmen. Bei mündlichen Einvernahmen besteht keine Parteiöffentlichkeit. Daher ist auch ein Fragerecht der Gegenseite ausgeschlossen. • [Fußnote: Rassi in Duursma-Kepplinger § 59 EO Rz 3.]  Neben dem Bevollmächtigten des Einvernommenen kann auch eine Vertrauensperson anwesend sein.

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