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Dokument-ID: 533676
7.3 Zwangsverwaltung
Anmerkungen zum Antrag auf Zwangsverwaltung – zuständiges Gericht
Der Exekutionsantrag ist beim Grundbuchsgericht einzubringen. Da die Einleitung der Zwangsverwaltung im Grundbuch angemerkt wird, muss der Antrag einen Verweis enthalten, dass es sich um eine Grundbuchssache handelt .