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Dokument-ID: 999601
7.3 Prüfung der Eigentumsverhältnisse
In weiterer Folge hat der Insolvenzverwalter die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens zu klären, dies durch Einsichtnahme in das Grundbuch. So kann die Liegenschaft entweder im Allein- oder im Miteigentum des Schuldners stehen. Dies ist aus dem so genannten „B-Blatt“ im Grundbuchsauszug ersichtlich.