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Dokument-ID: 1134584
6.3.7 Sicherungszession künftiger Forderungen
Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur bei der Vollzession ein Rechtsübergang ein, nicht aber bei der Sicherungszession, die zur Wirksamkeit noch des nötigen Modus, also des Publizitätsaktes bedarf. • [Fußnote: OGH 23.02.2011, 3 Ob 155/10f.] Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird erst im Zeitpunkt der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam. • [Fußnote: OGH RS0032643.]