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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.5 Die Parteien des Sicherungsverfahrens

Gefährdete Partei

Gefährdete Partei ist, wer in eigenem Namen einen Sicherungsantrag stellt. In der Praxis wird teilweise auch die Bezeichnung Antragsteller verwendet. Dies wird in der Regel der Kläger, Antragsteller oder Betreibende im Hauptverfahren sein, bei Regelverfügungen aber auch der Beklagte oder Antragsgegner, beispielsweise bei der Unterhalts-EV nach § 382 Abs 1 Z 8 EO, aber auch bei der einstweiligen Verfügung nach § 932a ABGB (Rechtsstreit über die Aufhebung eines Vertrages wegen eines Viehmangels). • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 390 Rz 10.] 

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