7.5.1 Antrag
Inhaltliche Anforderungen
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt einen darauf gerichteten Antrag der gefährdeten Partei voraus. Nur in Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht gem § 378a EO einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben. Auch im Insolvenzverfahren (§ 78 IO) und bei einstweiligen Vorkehrungen gem § 458 ZPO ist eine amtswegige Erlassung zulässig. Im Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist das Gericht an den Antrag der gefährdeten Partei gebunden, dh, es kann zwar weniger, aber nicht mehr als begehrt zusprechen. Die einstweilige Verfügung muss sich daher im Rahmen des gestellten Antrags halten. • [Fußnote: OGH 05.10.2010, 4 Ob 142/10a.] Das Gericht darf dem Spruch der einstweiligen Verfügung aber eine klarere und deutlichere Fassung geben. Dies darf das Gericht allerdings nur dann, wenn eine solche in den Behauptungen der gefährdeten Partei ihre Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. • [Fußnote: OGH 22.10.2014, 1 Ob 133/14m.]