2.6.11 Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Hinsichtlich der Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist gemäß § 231 IO das Recht des Staates anwendbar, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Wann eine „Anhängigkeit“ des Verfahrens vorliegt, richtet sich nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Recht. Von § 231 IO sollen in Anlehnung an Art 18 EuInsVO 2015 nur Erkenntnisverfahren erfasst sein, die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf Vollstreckungsverfahren richten sich gemäß § 222 IO nach der lex fori concursus • [Fußnote: Virgós/Schmit-Bericht Rz 142.] . Erfasst sind Streitigkeiten in Zivilsachen, und zwar streitige und außerstreitige Verfahren.