5.1.18 Geschäftsführerhaftung gem § 67 Abs 10 ASVG
Haftung für Verzugszinsen von Sozialversicherungsbeiträgen bei Anfechtung
Die Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge nicht fristgerecht gezahlt werden. Werden allerdings die Beitragszahlungen im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten und zahlt der Versicherungsträger den Betrag an die Insolvenzmasse zurück, kommt ein Zuspruch für Verzugszinsen für jenen Zeitraum, in dem der Versicherungsträger ohnehin die zunächst an ihn gezahlten Beiträge zu seiner Verfügung hatte, grundsätzlich nicht in Betracht. Würden in einer solchen Konstellation dennoch Verzugszinsen zugesprochen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Krankenversicherungsträgers führen. Bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Insolvenzmasse ist daher von keiner Verzugszinsenpflicht auszugehen. • [Fußnote: VwGH 29.8.2022, Ra 2018/08/003.]