5.13.1 Allgemeines
Wenn sich der Schuldner im Sanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung(en) der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger unterworfen hat, gelten gem § 157 Abs 1 IO die §§ 157a bis 157f IO. Übergibt der Schuldner Vermögen an einen Treuhänder so gelten auch die §§ 157g bis 157m IO. Zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht abgewichen werden. Auf die Art der Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern, dh, insbesondere im Grundbuch und im Firmenbuch angemerkt wird.