5.6.1 Allgemeines
Die Exekution eines Anspruchs, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts gerichtet ist, geschieht gem § 350 Abs 1 EO durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung. Der betreibende Gläubiger kann aufgrund des Exekutionstitels die Einverleibung als Eigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteils oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechts auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechts noch nicht eingetragen ist. Der Exekutionsantrag muss in diesem Fall den gem § 22 GBG notwendigen Nachweis der Voreigentümer enthalten. Wenn kraft des Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbs des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechts zugunsten des Verpflichteten begehren.