4.2.4 Eröffnung ohne kostendeckendes Vermögen
Grundsätzlich ist das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Kostendeckendes Vermögen bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners ausreichen muss, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Zu diesem Zweck hat der Schuldner bei seiner Einvernahme gem § 71 IO vor Gericht ein Vermögensverzeichnis auszufüllen und zu unterfertigen. Für die Kostendeckung ist es ausreichend, dass verwertbares Vermögen vorliegt, das Vermögen muss nicht sofort verfügbar sein.