3.9 Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, müssen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden. • [Fußnote: § 19 Abs 1 IO.] Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder jene des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht fällig, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. • [Fußnote: § 19 Abs 2 IO.] Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu bewerten. Betagte Forderungen gelten mit Verfahrenseröffnung als fällig. • [Fußnote: § 14 Abs 1 und 2 IO.] Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Insolvenzgericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. • [Fußnote: § 19 Abs 2 IO.] Tritt die Bedingung ein, so wird die Sicherheit frei und sie ist dem Gläubiger rückzuerstatten.