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Dokument-ID: 867399
2.10.6 Sicherung durch Fertigstellungsgarantie
Allgemeines
Die in § 8 Abs 1 BTVG genannten Sicherheiten (schuldrechtliche Sicherstellung) können gem § 8 Abs 2 BTVG durch eine der Höhe nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls die Rückforderungsansprüche und die rechtzeitige Fertigstellung des Vertragsobjekts erfassen muss.