2.7.8 Anspruch auf Vergütung
Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, wobei die Höhe der Vergütung gem § 84 Abs 4 BWG vom Gericht zu bestimmen ist. Die Entlohnung der Aufsichtsperson hat sich an der Verfahrensdauer, den rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, der Größe des Verfahrens, dem Zeitaufwand und dem Risiko zu orientieren. Nicht anwendbar ist eine Entlohnung nach Tarifen, wie dem RATG oder AHR oder nach Einzelleistungen; die Vergütung wird vielmehr pauschal vom Gericht festgesetzt.