4.5.10 Verwendung der Verwaltungserträgnisse
§ 119 EO regelt den Umfang der Verwaltungserträgnisse. Auf diese kann nach Anmerkung der Zwangsverwaltung nicht mehr gesondert Exekution geführt werden. Wenn Nutzungen und Einkünfte aber der Exekution entzogen sind, so zählen diese nicht zu den Erträgnissen nach § 119 EO. • [Fußnote: Frauenberger-Pfeiler/Schwab in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 119 Rz 1 mwN.] Der ausschlaggebende Zeitpunkt, ob Erträgnisse in die Zwangsverwaltungsmasse fallen oder nicht, ist die Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch. Bei Superädifikaten kommt es auf die Anmerkung der Zwangsverwaltung auf dem Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung an.