2.2 Zweck des Geschäftsaufsichtsverfahrens
Ziel des Geschäftsaufsichtsverfahrens soll die volle Befriedigung möglichst aller Gläubiger und nicht bloß die quotenmäßige Befriedigung der Verbindlichkeiten sein. Daher wurden im BWG insolvenzrechtliche Spezialnormen geschaffen, die eine Sanierung erleichtern sollen, indem dem insolventen Kreditinstitut die erforderliche Zeit zur Umsetzung von (erfolgversprechenden) Sanierungsmaßnahmen eingeräumt wird. Im Gegenzug werden bestimmte, in dieser Phase begründete Forderungen von Neugläubigern in einem allfällig doch folgenden Konkursverfahren bevorzugt behandelt. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 47.]