8.9.4 Liegenschaftsverwertung im Abschöpfungsverfahren
Im Abschöpfungsverfahren obliegt es dem Schuldner, Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, herauszugeben. Ohne Herausgabe ist der Treuhänder darüber nicht verfügungsbefugt, und er hat keine Möglichkeit, gegen den Schuldner vorzugehen, der die Herausgabe verweigert. Auch das Insolvenzgericht hat keine Kompetenz, dem Schuldner die Herausgabe von Vermögen aufzutragen. Der Schuldner, der das Vermögen nicht ausfolgt, riskiert nur, dass das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird.