9.12.3 Aufforderung zur Leistung und Vorgehen beim Vollzug
Gem § 25a Abs 1 EO hat das Vollstreckungsorgan den Verpflichteten am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern. Die Aufforderung hat nicht nur beim ersten Vollzugsversuch, sondern auch bei jedem nachfolgenden zu ergehen. Durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher wird der Verpflichtete in der Höhe des Geleisteten von seiner Verbindlichkeit befreit. Wenn der Gerichtsvollzieher den Verpflichteten zur Zahlung der Forderungen mehrerer Gläubiger auffordert, so kann der Verpflichtete die Zahlung widmen. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 25a Rz 6.]