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Dokument-ID: 693808
16.5 Bekanntmachungen im Ausland und Eintragung in öffentliche Register
Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der EU und bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt.