11.7 Rekurs
Die von der ZPO abweichenden Regelungen über den Rekurs sind in § 260 IO geregelt. Gem Abs 1 beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Die Frist gilt unabhängig davon, ob das Rekursverfahren ein- oder zweiseitig ist oder wie vielen Verfahrensbeteiligten gegen den konkreten Beschluss Rechtsmittellegitimation zukommt. • [Fußnote: OGH 8 Ob 38/10m, ZIK 2010/226, 152.] Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Wenn die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so treten die Rechtsfolgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, wenn diese neben der individuellen Zustellung vorgesehen ist.