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Dokument-ID: 1101489
10 Inhalt von Restrukturierungsplänen
Gem § 23 Abs 1 ReO hat der Schuldner entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Dieser Antrag umfasst, sofern der Schuldner nichts anderes beantragt, den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach §§ 29 und 31 ReO.