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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8.7 Ansprüche aus Zeitausgleich

Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0051784.]  Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist nicht „Arbeitsentgelt“. • [Fußnote: OGH 28.4.2014, 8 ObS 4/14t.]  Die Gewährung einer auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. • [Fußnote: OGH 17.11.2016, 9 ObA 107/16z.]  Soweit Zeitguthaben unter Anrechnung auf die Normalarbeitszeit verbraucht wurden, liegen daher keine Überstunden vor. • [Fußnote: OGH 25.10.2017, 8 ObA 7/17p.]  Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichvereinbarung im Sinne einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, sind keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderung den Wirkungen des Sanierungsplans unterliegen. • [Fußnote: OGH 29.8.2023, 8 ObA 16/23w.] 

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