18.1 Allgemeines
Auch Exekutionstitel, die im Ausland errichtet wurden, können zur Bewilligung der Exekution durch ein österreichisches Gericht führen und damit zur Einleitung eines Exekutionsverfahrens. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist in den §§ 79 bis 86 EO geregelt. § 86 Abs 1 EO legt fest, dass die Bestimmungen dann nicht anzuwenden sind, wenn nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der EU anderes bestimmt ist. Im Verhältnis zu den meisten Mitgliedstaaten der EU gilt die EuGVVO oder Brüssel-I-Verordnung, die am 01.03.2002 in Kraft getreten ist, und jedenfalls auf alle Klagen/öffentlichen Urkunden anwendbar ist, die nach In-Kraft-Treten erhoben bzw aufgenommen worden sind. Im Verhältnis zu Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, finden die Bestimmungen des LGVÜ Anwendung, sohin gegenüber der Schweiz, Norwegen und Island. Für Exekutionstitel aus anderen Staaten gelten die Bestimmungen der EO, die im folgenden dargestellt werden.