9.3.3 Bestätigung der Vollstreckbarkeit
Die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren mit dem Exekutionsantrag durch Anschluss einer entsprechenden Bestätigung des Titelgerichts oder der Titelbehörde nachzuweisen. • [Fußnote: OGH 21.08.2003, 3 Ob 105/03.] Die Vollstreckbarkeitsbestätigung kann entweder in Form einer entsprechenden Klausel am Exekutionstitel angebracht oder in einer getrennten Urkunde enthalten sein. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist der Exekutionstitel zwar nicht unmittelbar vorzulegen, beides, dh, auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung, muss dem betreffenden Gläubiger aber vorliegen.