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Dokument-ID: 933366
4.6.1 Anwendbare Bestimmungen
Die Zusicherung wird vom Hauptinsolvenzverwalter abgegeben. Sie muss, um im Verfahren auch Wirksamkeit zu erlangen, von den lokalen Gläubigern gebilligt werden. Gem Art 36 Abs 5 EuInsVO 2015 sind für diese Billigung die Regeln über die qualifizierte Mehrheit und über die Abstimmung von Sanierungsplänen nach dem Recht des Staates des virtuellen Sekundärverfahrens maßgeblich. • [Fußnote: EBRV 1588 BlgNR XXV. GP, 15.]