5.6.10 Verwertung von Anfechtungsansprüchen
In seiner Entscheidung vom 17.06.2019 • [Fußnote: 17.06.2019, 17 Ob 6/19k.] hat sich der OGH mit der Prüfung der Frage befasst, ob eine Verwertung von zur Insolvenzmasse gehörigen Anfechtungsansprüchen durch deren Abtretung zulässig ist. Der OGH hat diese Frage im Ergebnis bejaht und ausgesprochen, dass die entgeltliche Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO jedenfalls dann wirksam ist, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung, dh Unwirksamerklärung iSv § 27 IO, auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Gem § 37 IO wird das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter ausgeübt. Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens erhoben werden, können nach § 37 Abs 2 IO während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter verfolgt werden. Das sich daraus ergebende Anfechtungsmonopol des Insolvenzverwalters bedeutet für sich alleine nicht, dass der Anfechtungsanspruch nicht abtretbar wäre.