5.6.17 Freihandverkauf und Vorkaufsrecht
Die freihändige Veräußerung im Insolvenzverfahren durch den Masseverwalter bewirkt keinen Vorkaufsfall. Das Vorkaufsrecht erlischt jedenfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Dritten durch das Insolvenzgericht. Vorkaufsberechtigte können den Beschluss auf Genehmigung eines freihändigen Liegenschaftsverkaufs nicht mit Rekurs bekämpfen. Die IO normiert im Fall eines freihändigen Verkaufs durch den Insolvenzverwalter keine den Vorschriften im Realexekutionsverfahren entsprechende individuelle Verständigungspflicht des Vorkaufsberechtigten. Das Verständigungsinteresse des Vorkaufsberechtigten wird im Insolvenzverfahren auf die seinem besonderen Charakter als Vielparteienverfahren adäquate Weise gewahrt. Mit der Veröffentlichung der Verkaufsabsicht in der Ediktsdatei durch den Insolvenzverwalter wird eine Verständigung eines bücherlich Vorkaufsberechtigten bewirkt. • [Fußnote: OGH 25.5.2022, 8 Ob 40/21x.]