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Dokument-ID: 1101499
18 Aufhebung und Einstellung des Restrukturierungsverfahrens
Gem § 36 Abs 1 ReO ist das Restrukturierungsverfahren mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Gemäß Abs 2 ist das Restrukturierungsverfahren einzustellen, wenn: