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Dokument-ID: 881897
3.8.8 Rechtsfolgen der Verletzung der Bekanntmachungs- oder Eintragungspflicht
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Verpflichtung zur obligatorischen Veröffentlichung nach Art 28 Abs 1 EuInsVO 2015 und der obligatorischen Eintragungen nach Art 29 Abs 1 EuInsVO 2015 richten sich nach dem Recht des Bekanntmachungs- oder Registerstaates. Es kann zu einer Haftung des Hauptinsolvenzverwalters für dadurch entstehende Nachteile kommen. Die EuInsVO 2015 selbst sieht keine Sanktionen vor.